Die CbA Insolvenzberatung hilft Ihnen bei drohender Firmeninsolvenz, richtig auch Regelinsolvenz genannt.

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Kundenempfehlungen CbA Schuldnerberatung
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 CbA Schuldnerberatung von Kunden empfohlen   

Hilfe bei Regelinsolvenz für Firmen und Selbständige aus ganz Deutschland

Wann sollte die Regelinsolvenz beantragt werden?

Das ist für einen Laien oft schwer zu entscheiden und schon gar nicht im Internet zu erfahren.
Holen Sie sich bei uns die nötige Beratung und Hilfe bei einer anstehenden Überschuldung.

Wir setzen unser ganzes Fachwissen für Ihre Entschuldung ein und finden einen passenden Weg für Sie und nicht für Ihre Gläubiger!


Hilfe bei Regelinsolvenz für Firmen und Selbständige aus ganz Deutschland.
Wir helfen bei Regelinsolvenz seit 2004 dem Schuldner aus der Schuldenfall.

Auch gibt es die Möglichkeit Ihre Selbständigkeit oder Ihr  Unternehmen weiter zu führen!
Lassen Sie sich von uns beraten, wie es trotz Verschuldung mit Ihrem Unternehmen weiter gehen kann.

Regelinsolvenzberatung durch Consultant Jürgen Will
Jürgen Will berät auch Sie sofort und persönlich über Regelinsolvenz,
in der Zeit: Mo-Do. 9:00 - 18:00 + Fr. 9:00 - 15:00 Uhr
Rufen Sie mich an: Mit dem Handy klicken Sie nur auf die Rufnummer und Sie werden autom. verbunden!

Rufnummer 028527030352

 
Rheinisch-Bergischer Kreis
Büro Leichlingen wurde zum 31.12.2022 geschlossen, Beratung ist Telefonisch weiterhin möglich
oder im
Büro Hamminkeln: Niederrhein

(sollte der AB angehen, berate ich gerade einen anderen Kunden, bitte Rufnummer und Name hinterlassen und ich rufe zurück - versprochen -)

NEU: kostenlose Handy App herunter laden, hier klicken...
Film ab für die RegelinsolvenzberatungKlicken Sie hier um sich das Video anzusehen.
 

Die CbA Consulting, hat sich seit vielen Jahren sehr erfolgreich darauf spezialisiert verschuldeten Firmen und Selbständigen aus ganz Deutschland bei der Regelinsolvenz zu helfen!

Ich helfe Ihnen mit unserem Fachwissen bei Ihrer anstehenden Regelinsolvenz!
siehe zufriedene Kunden berichten

Wir arbeiten ausschließlich für Sie, den Schuldner, und nicht für die Gläubiger.
Wichtig ist bei drohender Regelinsolvenz, das man sich schnell einen Fachberater sucht.
Wir haben das Wissen, wie Sie noch das ein oder andere Vermögen eventuell retten können.

Sollte das Finanzamt oder ein Sozialversicherungsträger die Regelinsolvenz für Sie oder Ihre Unternehmen eingereicht haben, ist sehr schnelles Handeln nötig. Vom Tage der Zustellung der Insolvenzmeldung bei Ihnen, haben Sie nur 3 Wochen Zeit einen Eigenantrag zu stellen, sonst erhalten Sie keine Restschuldbefreiung - das bedeutet Sie bleiben auf Ihren Schulden leider sitzen!


Nie war der Satz "Zeit ist Geld" so richtig wie beim Thema Regelinsolvenz!

Rufen Sie mich an:
028523070352
oder

füllen Sie kostenlos das Anfrage Formular für Regelinsolvenz aus
und Sie erhalten umgehend eine positive Nachricht von mir.
 




Weitere Informationen zur Abwicklung der Regelinsolvenz:

Die Regelinsolvenz und was Sie dabei zu beachten haben

Was genau eine Regelinsolvenz beinhaltet, wie sie abläuft und wer die Regelinsolvenz beantragen kann, können Sie hier nachlesen. Aber als Laie warten trotzdem viele Fallstricke auf Sie , deswegen ist es wichtig, einen guten Berater an der Seite zu haben. Informieren Sie sich bei uns.

Die Regelinsolvenz greift anders als die Privatinsolvenz, immer dann, wenn Unternehmen oder Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern und/ oder Verpflichtung aus Arbeitsverhältnis haben, zahlungsunfähig werden.

Die Regelinsolvenz verfolgt 3 Ziele:

    Die Restschuldbefreiung
    Die mögliche Fortführung des Betriebs (wenn es wirtschaftlich Sinn macht)
    Den Pfändungsschutz

Beispiel a: Ein Handwerksunternehmer hat sich verkalkuliert. Er hat zu wenig Einkünfte, zu hohe Ausgaben und jede Menge Schulden. Eine Verbesserung der Situation ist nicht absehbar. Um seine Schulden los zu werden, kann er die Privatinsolvenz beantragen, wenn er weniger wie 20 Gläubiger und keine Verpflichtungen von Mitarbeitern hat.

Beispiel b: Die Praxis eines selbstständigen Zahnarztes läuft nicht besonders. Er hat nicht genug Patienten, aber jede Menge Schulden für seine Instrumente, die Miete etc. Insgesamt schuldet er mehr als 19 Gläubigern Geld. Um seine Schulden los zu werden, kann er die Regelinsolvenz beantragen. Verläuft die Regelinsolvenz erfolgreich, kann in beiden Fällen nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden. In diesem Fall ist der Schuldner, der Zahnarzt, anschließend schuldenfrei.

Der wesentliche Unterschied der Regelinsolvenz im Vergleich zur Privatinsolvenz besteht in der Rolle des Insolvenzverwalters. Im Regelinsolvenzverfahren ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch notwendig. Im Privatinsolvenzverfahren ist die Vorschaltung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens hingegen zwingend vorgeschrieben. Das Regelinsolvenzverfahren dauert seit dem 01.01.2021 nur noch 3 Jahren.

Wie läuft eine Regelinsolvenz ab?

Das macht der Schuldner:

Zunächst stellt der Schuldner einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens bei dem für seinen Wohnort zuständigen Insolvenzgericht.
Neben dem Antrag muss er ein Vermögensverzeichnis und eine Gläubigerübersicht, sowie eine eidesstattliche Versicherung ob der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben einreichen

Das macht das Insolvenzgericht:

Ein Sachverständiger des Gerichts überprüft die eingereichten Unterlagen und erstellt ein Gutachten
Ein Insolvenzverwalter wird vom Gericht ernannt
Nach der Verfahrenseröffnung wird durch die so genannte Zäsur das Vermögen des Schuldners in 2 Teile geteilt:
1. Alles Vermögen, was bis zur Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, wird zur Insolvenzmasse gerechnet.
2. Neues Vermögen was während des Verfahrens durch Einkommen oder Erbschaft erworben wird, unterliegt der Insolvenzmasse nur im Rahmen der  Vollstreckungsschutzvorschriften.

Wichtig: Ein Regelinsolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Kosten gedeckt sind! Kann ein Schuldner die Verfahrenskosten nicht bezahlen und hat er auch keinen Dritten (Freunde oder Familie) die für ihn zahlen, kann er eine Stundung der Kosten beantragen.

Im Gegenzug für die Stundung der Verfahrenskosten muss der Schuldner für die Dauer des Verfahrens inklusive der  Wohlverhaltensphase  eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben.
Was passiert nach Verfahrenseröffnung?

Der Pfändungsschutz tritt ein. Es können keine Zwangsvollstreckungen, wie Pfändungen oder die Abnahme der Vermögensauskunft mehr vorgenommen werden. Der Schuldner kann alle Schreiben seiner Gläubiger an den Insolvenzverwalter weiterleiten.

Die Eröffnung des Verfahrens wird öffentlich gemacht (zum Beispiel in den amtlichen Bekanntmachungen).
Alle Gläubiger melden ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter an.
Der Insolvenzverwalter prüft ob die Forderungen der Gläubiger berechtigt sind und erstellt ein    
entsprechendes Forderungsverzeichnis.
Bei Prüfterminen vor Gericht werden die Gläubiger und ihre Forderungen bestätigt oder abgelehnt.
Es kann ein Insolvenzplan erstellt werden über den alle Gläubiger abstimmen. Sollte dieser Insolvenzplan
angenommen werden, kann ein Insolvenzverfahren auf diesem Weg vermieden werden.   
Der Insolvenzverwalter sichert jetzt die Insolvenzmasse. Das heißt: Er beschlagnahmt und verwertet sämtliche Vermögenswerte. Dazu gehören: wertvolle Gegenstände, Möbel, das Auto (wenn es nicht zwingend beruflich gebraucht wird), Bausparverträge, kapitalbildende Lebensversicherungen (auch wenn die für die Altersvorsorge bestimmt waren), Guthaben bei Banken, Immobilien und der pfändbare Teil des Einkommens. Aus all diesen Werten ergibt sich die Insolvenzmasse.
Der Insolvenzverwalter haftet für Schulden, die während der Zeit des Verfahrens durch alte Verträge   (Sportstudio, Zeitungsabo, Auto-Leasing) gemacht werden. Deswegen kann er diese Verträge beenden.
Beim Schlusstermin wird das noch vorhandene Vermögen nach Abzug der Verfahrenskosten auf die Gläubiger     verteilt.
Wird dem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgegeben, ist das Regelinsolvenzverfahren abgeschlossen. Dem Schuldner werden restliche Schulden erlassen, er ist schuldenfrei.

Welches sind die Einschränkungen für den Schuldner?

Mit Eröffnung des Verfahrens bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase verliert der Schuldner seine Vermögensverwaltungsbefugnis. Das heißt: Er kann nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Auch das Einkommen des selbstständigen Schuldners wird vollständig zur Insolvenzmasse gezogen.
Der Schuldner erhält vom Insolvenzverwalter Unterhalt aus der Insolvenzmasse. Die Höhe des Unterhalts wird durch den Insolvenzverwalter vorgeschlagen, die Gläubigerversammlung stimmt endgültig darüber ab. Als Richtlinie dient der Sozialhilfebedarf des Schuldners und von Personen, denen er Unterhalt zahlt (Kinder, Ehepartner).
Alternativ und in der ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle kann der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners aber auch freigeben. Damit fällt die selbständige Tätigkeit nicht mehr in die Insolvenzmasse. Verluste oder Gewinne, die vom selbständigen Schuldner erzielt werden, verringern oder mehren die Insolvenzmasse nicht. Der selbständige Schuldner muss in diesem Fall aber einen Beitrag an den Insolvenzverwalter zahlen, der dem pfändbaren Teil des Einkommens eines angestellten Schuldners entspricht.
Gibt Schuldner seine Selbstständigkeit vor oder im Insolvenzverfahren auf, erhält er wie alle abhängige Beschäftigten  den unpfändbaren Teil ihres Einkommens. Dessen Höhe wird nach Paragraph 850c ZOP festgelegt. Der Insolvenzverwalter verlangt die Überweisung des pfändbaren Teils des Einkommens direkt beim Arbeitgeber. Der Schuldner sollte also seinen Arbeitgeber über das Insolvenzverfahren informieren!
Unterhaltsansprüche des Schuldners gegenüber Dritten (Ehegatte, Kinder) können nicht zur Insolvenzmasse gezählt werden.
Das Girokonto des Schuldners erlischt. Der Insolvenzschuldner sollte rechtzeitig ein Pfändungsschutzkonto eröffnen. Gemeinschaftskonten bei Eheleuten sollten vor Verfahrenseröffnung getrennt werden, wenn nur einer die Regelinsolvenz durchläuft. Um nicht plötzlich ohne Geld dazustehen, sollte Vorsorge getroffen werden!

Was passiert in der Wohlverhaltensphase?

Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abgeben.
Er muss folgende Pflichten erfüllen: 
1. Das Ausüben einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder das Streben danach.
2. Vermögen das durch Erbe oder Tod erworben wird, muss zur Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden. 3. Er hat eine Auskunftspflicht über Wohnortswechsel, Arbeitgeberwechsel, etc.
4. Er verpflichtet sich, Zahlungen nur an den Insolvenzverwalter zu leisten und nicht an einzelne Gläubiger. So wird eine Bevorteilung vermieden.
Ein Selbstständiger kann seinen Betrieb weiterführen. Allerdings ist in der Wohlverhaltensphase kein Insolvenzverwalter und keine  Gläubigerversammlung mehr vorhanden, die die Vorgänge überwachen. Der Selbstständige ist darauf angewiesen, dass die Zahlungen an den Insolvenzverwalter in einer angemessenen Höhe erfolgen.
Das Risiko, zu wenig zu zahlen ist groß. Im schlechtesten Fall kann am Ende die Restschuldbefreiung versagt werden.
Ist sie erfolgreich absolviert – hat der Verschuldete alle Zahlungen und Vereinbarungen eingehalten, erhält er die Restschuldbefreiung erteilt und ist damit schuldenfrei!

(Für die Aktualität und Richtigkeit des Textinhaltes wird keine Gewähr übernommen)

 

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Kontakt: 02852 - 70 30 352 Rufnummer

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